Corona-Lage am Wochenende - Erweiterte Testpflicht in OPR ab 16. August 2021

Kyritz, den 15.08.2021

Seit der letzten Meldung am Freitag gibt es im Landkreis Ostprignitz-Ruppin sieben Neuinfektionen (sechs am Samstag und eine am Sonntag) mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 zu verzeichnen, die in zwei Fällen die  Prinz-von Homburg-Schule Neustadt (jeweils eine Klasse der elften und zwölften Jahrgangsstufe) sowie in einem Fall eine fünfte Klasse der Grundschule Wusterhausen betreffen. Außerdem betrifft ein weiterer Fall die Kita Regenbogen in Wusterhausen. In allen Fällen wurden die Einrichtungen informiert. An den Schulen sind keine weitreichenden Quarantänemaßnahmen, die die gesamten Klassen betreffen, erforderlich. An der Kita laufen die Kontaktermittlungen noch.

 

Die Gesamtzahl der Covid-19-Fälle für den Landkreis, die dem Gesundheitsamt seit dem Beginn der Corona-Pandemie im vergangenen Frühjahr gemeldet wurden, liegt somit bei 4337. Als genesen gelten 4120 Menschen. Es gibt derzeit 43 aktive Infektionen in Ostprignitz-Ruppin.

 

Die Sieben-Tage-Inzidenz für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin wurde am Sonntag vom Landesamt für Gesundheit (LAVG) und dem Robert-Koch-Institut (RKI) mit 20,2 angegeben.

 

Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin gibt hiermit bekannt, dass die Sieben-Tage-Inzidenz von 20 nach Angaben des Robert Koch-Institutes (RKI) am Sonntag, 15. August 2021, und damit an fünf aufeinanderfolgenden Tagen seit Mittwoch, 11. August 2021, überschritten wurde. 

Ab Montag, 16. August 2021, gilt im Landkreis Ostprignitz-Ruppin entsprechend der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg (2. SARS-CoV-2-UmgV vom 29. Juli 2021) somit wieder eine erweiterte Testpflicht für folgende Bereiche, die jedoch nicht nachweislich Genesene, vollständig Geimpfte sowie Kinder unter 12 Jahren betrifft:

  • Innengastronomie
  • Beherbergungsstätten aller Art
  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote
  • Indoor-Sportanlagen (Ausnahme: Kontaktsport, hier ist auch bei Inzidenzen unter 20 ein negativer Corona-Test bzw. die Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises notwendig.)
  • Innen-Spielplätze
  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, die in geschlossenen Räumen stattfinden
  • Veranstaltungen in Innenräumen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Volksfesten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
  • Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren (Ausnahme: Angebote, die im Zusammenhang mit gebuchten Übernachtungen stehen, hier besteht die Testpflicht bei Inzidenzen über 20 bereits beim Einchecken in der Beherbergungsstätte.)
  • Proben von künstlerischen Ensembles, bei denen gesungen wird oder Blasinstrumente gespielt werden
  • Veranstaltungen von Bildungs-, Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen (Ausnahmen gelten für Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts – in beiden Fällen ist auch bei Inzidenzwerten von über 20 kein Test notwendig.)
  • körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Art der Dienstleistung das Tragen einer Maske nicht zulässt, z.B. Bartrasur oder kosmetische Gesichtspflege (Ausnahmen gelten für medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen im Gesundheitssektor, hier ist auch bei Inzidenzen über 20 kein Test notwendig.)
  •  

Die erweiterte Testpflicht entfällt wieder, wenn der Inzidenzwert von 20 laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts im Landkreis Ostprignitz-Ruppin für fünf Tage ununterbrochen unterschritten wird und der Landkreis dies bekanntgegeben hat, ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Unterschreitung.

 

Unabhängig davon, ob die Sieben-Tage-Inzidenz unter oder über 20 liegt, gilt auch im Landkreis Ostprignitz-Ruppin entsprechend der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg stets die Testpflicht beziehungsweise die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises in folgenden Fällen:

 

  • bei der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen
  • bei der Ausübung von Kontaktsport in Indoor-Sportanlagen
  • beim Besuch von Diskotheken, Clubs und anderen Tanzveranstaltungen,
  • beim Besuch von Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Pflegeheimen sowie diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
  • in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen

 

Maskenpflicht: Die geltenden Regelungen bezüglich der Maskenpflicht bleiben bestehen.

 

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