Neue Corona-Umgangsverordnung gilt ab Sonntag

Kyritz, den 30.07.2021

Das Landeskabinett hat in dieser Woche die Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung beschlossen. Damit werden die aktuell bestehenden Corona-Schutzmaßnahmen in Brandenburg im Grundsatz fortgeführt. Neuerungen gibt es vor allem für Veranstaltungen. Außerdem sind Regelungen für den Schulbereich mit Beginn des neuen Schuljahres am 9. August festgelegt.

 

Die neue Corona-Umgangsverordnung tritt an diesem Sonntag, 1. August 2021, in Kraft und endet mit Ablauf des 28. August 2021.

 

Zweite Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (PDF)

 

Allgemeine Begründung der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung (PDF)

 

Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit dieser Verordnung (PDF)

 

In der Mitteilung der Landesregierung heißt es zur neuen Verordnung:

 

Grundsätzlich gelten weiterhin die Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts, wie zum Beispiel die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen. Sofern dies nicht möglich ist, soll in Innenräumen weiter eine medizinische Maske getragen werden. Eine inzidenzunabhängige Testpflicht soll gerade in den Schulen, aber auch bei Festivals, in Clubs und Diskotheken für mehr Sicherheit sorgen.

 

Für die Bewirtung in Innenräumen von Restaurants, die Beherbergung von Gästen in Hotels und Pensionen, Dienstleistungen und andere Bereiche gilt die Testpflicht weiterhin erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 20. In Brandenburg liegen derzeit alle Landkreise und kreisfreien Städte unterhalb dieses Wertes.

 

Die wichtigsten Änderungen in der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung:

  • Wenn die Verordnung einen Testnachweis vorsieht, sind nun alle Kinder bis zum vollendeten zwölften (statt wie bisher bis zum sechsten) Lebensjahr davon ausgenommen.
  • Die Testpflicht in Schulen besteht fort. So sind der Zutritt zur Schule und die Teilnahme am Präsenzunterricht nur erlaubt, wenn an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche ein negativer Testnachweis vorgelegt wird (Selbsttests ohne Aufsicht sind weiter zulässig).
  • Das neue Schuljahr beginnt mit zwei Schutzwochen. Das heißt, dass in den ersten beiden Schulwochen nach den Sommerferien (09. bis 20. August) alle Schülerinnen und Schüler, also auch diejenigen der Jahrgangsstufen 1 bis 6, in den Innenbereichen der Schule eine medizinische Maske tragen (außer im Sportunterricht). Ab dem 21. August. gilt diese Maskenpflicht – wie bisher – nur für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7. Die Maskenpflicht in den ersten zwei Schulwochen gilt in Abhängigkeit von der Raumnutzung auch in den Innenräumen von Horteinrichtungen.
  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, etwa im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich, sind unter Auflagen mit mehr als 1.000 Besucherinnen und Besuchern möglich. Ab 1.000 Gästen ist die Personenzahl auf höchstens 50 Prozent der regulären Besucherkapazität der jeweiligen Veranstaltungseinrichtung begrenzt (Beispiel: bei einer Besucherkapazität von maximal 2.000 können dann bis zu 1.500 Gäste teilnehmen (1.000 + 500), wenn die Einhaltung des Abstandsgebots sichergestellt werden kann). In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer dauerhaften 7-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35 ist die Personenzahl für Veranstaltungen auf höchstens 5.000 gleichzeitig Teilnehmende begrenzt. In Innenräumen gilt dabei ab einer 7-Tage-inzidenz von 20 eine Testpflicht. Unter freiem Himmel gilt eine Testpflicht für Veranstaltungen mit mehr als 750 gleichzeitig Teilnehmenden.
  • Festivals können unter Auflagen mit höchstens 7.000 gleichzeitig anwesenden Gästen stattfinden, solange die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 nicht überschreitet. Sonst liegt die Grenze bei maximal 5.000 Gästen. Darüber hinaus ist die Personenzahl über einer Besucherzahl von 1.000 ebenfalls auf höchstens 50 Prozent der regulären Gästekapazität der jeweiligen Festivalfläche begrenzt. Es gilt eine Testpflicht für innen und außen.
  • Private Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis sind unabhängig vom Anlass mit bis zu 100 gleichzeitig Anwesenden unter freiem Himmel und bis zu 50 Gästen in geschlossenen Räumen möglich (Geimpfte und Genesene zählen bei privaten Treffen nicht mit).
  • In Krankenhäusern und Pflegeheimen müssen Besucherinnen und Besucher nicht mehr zwingend eine FFP2-Maske tragen, hier reicht künftig eine medizinische Maske.
  • Bei religiösen Veranstaltungen sowie in Kultureinrichtungen (z. B. Museen, Planetarien, Bibliotheken) kann in geschlossenen Räumen der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden.
  • In Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen (zum Beispiel Hochschulen, Musik- und Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahrschulen) gilt das Abstandsgebot nicht mehr. In allen Einrichtungen sind nunmehr Selbsttest (ohne Aufsicht) zulässig (auch hier: Tests nur erforderlich, wenn regionale Inzidenz sieben Tage über 20 liegt). Hinsichtlich der Maskenpflicht gilt, dass in den Innenbereichen die Maske abgenommen werden kann, wenn sich alle Personen auf einem festen Sitzplatz aufhalten und zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird.
 

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