Eingeschränktes Halteverbot ab sofort in einem Teilbereich der nördlichen Hamburger Straße

Kyritz, den 15.04.2021

Auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wurde im nördlichen Teil der Hamburger Straße zwischen der Hausnummer 26/28 und 32 eine „Lieferzone“ geschaffen. Die Beschilderung wurde entsprechend angepasst.

 

Bisher war das Parken mit Parkschein im gesamten Verlauf der Straße rechtsseitig möglich. Im Bereich Hamburger Straße 30 gilt nun ein eingeschränktes Halteverbot. Dort ist das Halten ausschließlich zum Be- und Entladen erlaubt. Den Lieferanten soll dadurch eine verlässliche Möglichkeit gegeben werden, für ihre Lieferfahrzeuge eine freie Stellfläche zur Verfügung zu haben. Durch diese Änderung sind insgesamt drei PKW-Stellplätze entfallen.

 

Aus gegebenem Anlass informiert das Ordnungsamt darüber, wie der Begriff des "Be- und Entladens" zu verstehen ist: Das Be- oder Entladen bezieht sich auf den Transport von Gütern, den sogenannten Lieferverkehr. In der Regel werden darunter Güter verstanden, deren Größe oder Gewicht es unzumutbar macht, sie über eine längere Wegstrecke mit der Hand zu tragen. Allerdings gilt im geschäftlichen Lieferverkehr auch der Transport von kleinen und leichteren Gegenständen als erlaubte Ladetätigkeit, weil es hierbei auch auf die möglichst schnelle Belieferung ankommt. Unter geschäftlichem Lieferverkehr versteht man den Transport von Sachen durch Gewerbetreibende von und zu den Kunden – einschließlich der dafür notwendigen Nebenverrichtungen.

 

Nicht zur Ladetätigkeit gehört der Einkauf leichter Gegenstände, die man üblicherweise in der Kleidung oder in einer mitgeführten Tasche zu einem weiter entfernt parkenden Auto transportiert. Ebenso zählen die Inanspruchnahme anderer Dienstleistungen von Gewerbetreibenden in unmittelbarer Nähe nicht zur Ladetätigkeit, die deshalb dort nicht zulässig sind.

 

Den Kyritzerinnen und Kyritzern sowie Besucherinnen und Besuchern wird empfohlen, zukünftig noch genauer auf die Beschilderung zu achten. Der Außendienst der örtlichen Ordnungsbehörde wird weiterhin Kontrollen im ruhenden Verkehr durchführen und festgestellte Ordnungswidrigkeiten entsprechend mit einem Verwarnungsgeld ahnden.

 

 

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