Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises zu Veranstaltungen und wichtige Änderungen

Kyritz, den 23.03.2020

Am heutigen Montag, 23.03.2020, ist eine neue Rechtsverordnung des Landes Brandenburg in Kraft getreten. Damit gelten – auch in Ostprignitz-Ruppin - weitere, schärfere Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus (im Vergleich zur bisherigen Verordnung vom 17.03.2020). Das Ziel: Eine schnelle Corona-Ausbreitung soll verhindert werden, um unser Gesundheitssystem, auch in diesen Krisenzeiten, zu schützen.

Die neue Rechtsverordnung gilt vorerst bis einschließlich 19.04.2020. Ausnahme: Die neuen Regelungen zum Aufenthalt im öffentlichen Raum, die im Teil 3 der Rechtsverordnung unter dem Titel „Maßnahmen zur Beschränkung von öffentlichen Kontakten“ beschrieben werden. Für diese Maßnahmen ist eine Geltungsdauer bis einschließlich 05.04.2020 festgelegt worden.

Die neuen Regelungen zum Aufenthalt im öffentlichen Raum

Generell gilt: Physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen Menschen von anderthalb Metern (150 cm) einzuhalten.

Nur Menschen, die im gleichen Haushalt leben, dürfen sich im öffentlichen Raum gemeinsam bewegen. Oder maximal zwei Personen, unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit.

Das Betreten öffentlicher Orte, wie z.B. öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks ist untersagt.

Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Verbot:

- Wege zur Arbeit
- notwendige Einkäufe zur Deckung des täglichen Bedarfs
- Dringende Besuche beim Arzt, Psycho- und Physiotherapeuten
- Blutspenden
- Bestattungen
- Bewegung an der frischen Luft (Joggen, Spaziergänge)
- Besuch von Lebenspartnern, Alten, Kranken und Mobilitätseingeschränkten
- dringende Termine bei Behörden, Gerichten, Rechtsanwälten und Notaren
- Ausführen oder Versorgen von Tieren

 

Der Einkauf für den täglichen Bedarf bleibt also gewährleistet. Entsprechend sind auch nicht alle Geschäfte geschlossen. Ausgenommen vom Schließungsgebot sind der Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel und der Großhandel.

Gaststätten und Restaurants müssen ihre Gasträume schließen, dürfen aber noch Essen ausliefern oder ausgeben (z.B. Drive-in). Ausgenommen von Schließungen sind Rastanlagen und Autohöfe entlang von Bundesautobahnen.

 

Von der Schließung betroffen sind körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseursalon, Massagestudio, Kosmetikstudio), wo der Mindestabstand von 150 cm nicht eingehalten werden kann.

 

Die am 14.03.2020 in Kraft getretene Allgemeinverfügung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin zum Umgang mit größeren Veranstaltungen im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in der Fassung der am 19.03.2020 in Kraft getretenen Ersten Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung zum Umgang mit größeren Veranstaltungen im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 wird aufgehoben.

 

Es gilt nunmehr die vom Land Brandenburg erlassene und am 23.03.2020 in Kraft getretene neue Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus.

 

Bild zur Meldung: Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises zu Veranstaltungen und wichtige Änderungen